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Programm

Grundsatzbeschlüsse

Die Bremische Bürgerschaft (Land) beschloss auf ihrer 30. Sitzung am 9.5.1973 auf Antrag der SPD Fraktion vom 19.3.1973 einstimmig die Drucksache Nr. 8/288 „Kunst im öffentlichen Raum“ und löste damit die Kunst am Bau-Regelung von 1952 ab. Die Bremische Bürgerschaft (Stadt) beschloss ebenfalls auf ihrer 20. Sitzung am 7.6.1973 einstimmig diesen Sachverhalt mit der Drucksache 8/202 „Kunst im öffentlichen Raum“:

  • 1,5 % der Kosten von öffentlichen Baumaßnahmen sollen für die künstlerische Gestaltung öffentlicher Räume verwendet werden.

  • Es ist eine besondere Haushaltsstelle „Kunst im öffentlichen Raum“ einzurichten.

  • Die Zuständigkeit für Kunst im öffentlichen Raum wird vom Senator für Bau zum Senator für Kultur überführt.


Die zuständige Deputation für Wissenschaft und Kunst beschloss am 29.1.1974:

  • Die Gestaltungsaufgaben der Kunst im öffentlichen Raum beziehen sich auf öffentliche Plätze, Straßenräume, Grünanlagen, Brücken und auf das Äußere und Innere von öffentlichen Gebäuden.

  • Öffentliche Plätze und öffentliche Innenräume können für zeitlich begrenzte Projekte genutzt werden.

  • Einen Landesbeirat für alle grundsätzlichen Fragen der Kunst im öffentlichen Raum, der aus überregionalen und Bremer Kunstsachverständigen, Vertretern der Künstlerschaft und Vertretern der Deputation für Kultur besteht

  • Der Landesbeirat wird jeweils für eine Legislaturperiode berufen.

  • Ergänzende projektbezogene Nutzer- bzw. Beratergruppen in den Stadtteilen

  • Ein Referat „Kunst im öffentlichen Raum“ beim Senator für Kultur, dem alle fachlichen und organisatorischen Aufgaben übertragen werden


Verfahren

Das Fachreferat für Kunst im öffentlichen Raum hat die Aufgabe einer Grobplanung in konzeptioneller, finanzieller und organisatorischer Hinsicht zu entwickeln. Dies geschieht auf der Grundlage von Anregungen durch KünstlerInnen, Ortsamtsbeiräte, privaten Initiativen und durch zuständige Fachbehörden.

Der Landesbeirat für Kunst im öffentlichen Raum berät den Senator für Kultur und beschließt in Form von Empfehlungen:

  • An welchen Orten Kunst im öffentlichen Raum vorzusehen ist

  • Die einzelnen Maßnahmen

  • Die Höhe der finanziellen Mittel für die einzelnen Maßnahmen

  • Die Form der Ermittlung der künstlerischen Entwürfe (offener, eingeschränkter Wettbewerb oder Direktauftrag)

  • Die Zusammensetzung der jeweiligen Fachjury, die die künstlerischen Vorschläge bewertet

  • Die Fachjury besteht aus Kunstsachverständigen (Fachpreisrichter) und aus Vertretern der Ortsamtsbeiräte, der Nutzer- bzw. Beratergruppen im Stadtteil und der beteiligten Fachbehörden (Sachpreisrichter). Die Kunstsachverständigen sind in einer qualifizierenden Mehrheit.

Die jeweilige unabhängige Fachjury aus Fach- und Sachpreisrichtern entscheidet die einzelnen Wettbewerbe. Sie gibt die Entscheidung als Empfehlung an den Senator für Kultur, der diese wiederum den zuständigen Ortsamtsbeiräten vorstellt. Die Ortsamtsbeiräte sind von den Bewohnern eines Stadtteils gewählte Organe der kommunalen Verfassung Bremens.

Die zuständigen Ortsamtsbeiräte nehmen zu der Entscheidung der unabhängigen Fachjury Stellung. Weicht diese Stellungnahme von der Empfehlung der Jury ab, so gilt „ Die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Beiräte und Ortsämter mit dem Senator für Kultur in kulturellen Angelegenheiten vom 4.10.2000.“ Der Senator für Kultur entscheidet das weitere Verfahren.

Das Fachreferat für Kunst im öffentlichen Raum setzt die beschlossenen künstlerischen Maßnahmen organisatorisch um.


Finanzen

Bis 1981 erfolgte die Finanzierung entsprechend der Grundsatzbeschlüsse, allerdings nur mit einem jährlichen Anschlag von durchschnittlich 0,4 % der finanziellen Mittel für öffentliche Baumaßnahmen. Seit 1981 gibt es bis auf einen geringen Rest keine Haushaltsmittel mehr. Ab 1981 übernahm auf Beschluss des Senats der Freien Hansestadt Bremen die Stiftung Wohnliche Stadt Bremen die Finanzierung des Bremer Programms Kunst im öffentlichen Raum mit einem Finanzvolumen von jährlich ca. € 250.000. Diese Mittel werden nicht als Globalsumme zur Verfügung gestellt, sondern müssen für die einzelnen Maßnahmen jeweils gesondert beantragt werden.


Mitglieder des Landesbeirates